AGB HMG Dach und Wand Zeven GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Informationen)

§1 Geltungsbereich

§1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen und zwar ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

§2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Verkäufer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Widerruf berechtigt.

§2.2 Jeder Auftrag, gleichviel ob er schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder mündlich erteilt worden ist, bedarf, um uns zu verpflichten, unserer besonderen, schriftlichen Auftragsbestätigung zu den hier niedergelegten Geschäftsbedingungen. Auftragsbestätigungen sind unmittelbar zu prüfen! Entstehende Kosten späterer Änderungen, nur im Falle der Möglichkeit, werden dem Käufer berechnet. Unsere Vertreter, Reisenden oder sonstigen Beauftragten sind nicht berechtigt unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abzuändern oder diesen widersprechende Abmachungen zu treffen.

§2.3 Voraussetzung für eine Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Zweifel in dieser Hinsicht berechtigen den Verkäufer Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dazu dem Käufer die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen dem Verkäufer unverzüglich zurückzusenden.

§4 Preise und Zahlung

§4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise des Verkäufers ab Werk einschließlich handelsüblicher Standardverpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Druckfehler in allen Preisangaben sind vorbehalten.

§4.2 Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig und zwar ohne Abzug. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung.

§4.3 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Der Verkäufer ist allerdings berechtigt, abweichend von Satz 1 die Zahlung bereits zu einem früheren Termin zu verlangen.

§4.4 Stehen mehrere Forderungen gegenüber dem Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 BGB), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

§4.5 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 30 Tagen oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§4.6 Bei Eintritt von Zahlungsverzug treten alle bisherigen Zahlungsvereinbarungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, automatisch außer Kraft. Wir sind berechtigt, per Verzugseintritt zukünftige oder noch ausstehende Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse vorzunehmen.

§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§6 Lieferzeit

§6.1 Angegebene Liefertermine sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, unverbindlich und freibleibend.

§6.2 Der Beginn, der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die vom Vorlieferanten des Verkäufers abgegebene Erklärung, an der Lieferung gehindert zu sein, schließt beim Verkäufer den Eintritt des Lieferverzugs aus. Dies gilt auch bei Überschreitung des Liefertermins. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störung des Betriebes oder des Transportes einschließlich der Kommunikationswege sowie aller Umstände, die dem Verkäufer oder dessen Vorlieferanten eine rechtzeitige Belieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung entsprechend bis zur Beseitigung der Hemmnisse herauszuschieben oder ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten.

§6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§6.4 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 12 % des Lieferwertes.

§6.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§6.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Wahl der Produktionsstätte liegt beim Verkäufer.

§7 Gefahrübergang bei Versendung

Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackung bleiben der Wahl des Verkäufers überlassen. Versicherungen, Schutzmittel oder sonstige Vorschriften des Käufers für den Versand werden gesondert berechnet. Es gelten die Versandhandelsregelungen des BGB und des HGB. Das bedeutet, dass mit Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr – des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einschließlich derjenigen der Beschlagnahme – auf den Käufer übergeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ausnahmsweise nach besonderer vorheriger Vereinbarung die Versicherung der Ware übernommen hat oder wenn die frachtfreie Zusendung vom Verkäufer übernommen wurde. Auch in diesem Falle gilt das Versandhandelsrecht uneingeschränkt.

§8 Eigentumsvorbehalt

§8.1 Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen und restlosen Erfüllung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung (gleich aus welchem Rechtsgrund) einschließlich Zinsen und Kosten (bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zu deren lastenfreien Einlösung) Eigentum des Verkäufers.

§8.2 Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und solange er dem Verkäufer gegenüber nicht im Rückstand mit Zahlungs- oder anderen Vertragsverpflichtungen ist, veräußern oder verarbeiten. Forderungen, die ihm hieraus zustehen oder zukünftig zustehen werden, tritt er hiermit zur Begleichung der Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Die Abtretung wird der Verkäufer nur im Falle des Zahlungsverzuges aufdecken.

§8.3 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware des Verkäufers bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der Verkäufer wird von seinem Recht auf Widerruf nur im Falle von Zahlungsverzug Gebrauch machen.

§8.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer ohne Verpflichtung. Auch die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Entsteht durch die Verarbeitung oder Vermischung von Vorbehaltsware Miteigentum des Käufers, besteht Einigkeit, dass das dahingehend entstandene Miteigentum dem Verkäufer zustehen soll. Die Übergabe wird durch die Abtretung der entsprechenden Ansprüche ersetzt.

§8.5 Der Käufer hat Vorbehaltsware auf Verlangen des Verkäufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen sowie im Falle des Zahlungsverzuges unter sofortiger Einstellung weiterer Be- oder Verarbeitung an den Verkäufer herauszugeben. Die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer ist hierzu nicht erforderlich. Dauert der Zahlungsverzug an, ist der Verkäufer berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf unter Anrechnung auf offene Forderungen zu verwerten.

§8.6 Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden, solange der Verkäufer hierzu im Voraus nicht seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware einschließlich der dem Verkäufer abgetretenen Rechte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Die dem Verkäufer entstehenden Rechtsverfolgungskosten trägt der Käufer.

§9 Gewährleistung und Mängelrüge - Rückgriff/Herstellerregress

§9.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§9.2 Nach Ablauf von einer Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort ist die Rüge offener Mängel und nach Ablauf von drei Wochen ab Eintreffen der Ware am Bestimmungsort die Rüge versteckter Mängel ausgeschlossen. Bei rügelosem Ablauf der vorgenannten Fristen gilt die Ware als mängelfrei. Gleiches gilt ohne Einschränkung nach Verarbeitung, Vermischung oder Weiterversand der Ware ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers.

§9.3 Werden Mängelrügen geltend gemacht ist dem Verkäufer die Ware selbst, Bilder oder Proben davon kostenlos dem versendenden Werk zur Verfügung zu stellen, damit die Ware geprüft werden kann. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

§9.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl des Verkäufers nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere der Anspruch auf Wandlung sowie Schadensersatz oder der Ersatz von Mängelfolgeschäden einschließlich der Kosten für Wartezeiten, Nacharbeiten, Löhne, Sortierkosten, Lagerkosten etc. sind ausgeschlossen.

§9.5 Sind Gewährleistungsansprüche nur bei Teillieferungen begründet, beziehen sich die daraus folgenden Rechte des Käufers auch nur auf diese Teillieferungen und lassen übrige Lieferungen unberührt.

§9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

§9.7 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§9.8 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

§9.9 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware.

§10 Güten, Maße und Nachweise

§10.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN- oder EN-Normen bzw. Werkstoffblättern; mangels solcher gilt der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften und Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie CE und GS. Ob eine Zulässigkeit, ausreichende Tragfähigkeit und/oder Eignung der Ware für den geplanten Einsatz des Käufers vorliegt, unterliegt nicht der Kontrolle des Verkäufers.

§10.2 Der Käufer hat sich über die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in dem er die Ware liefert, liefern lässt oder verwendet, zu informieren. Bei einer Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen im Land der Verwendung haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung für den Käufer gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

§10.3 1993 hat der BGH die regelmäßige Überprüfung und Pflege eines Daches vorgeschrieben (Az.: ZR 176/92). Werden diese Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen nicht durch- und ausgeführt und liegen keine entsprechenden Wartungsprotokolle vor, sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.

§11 Rückgabe

Zugeschnittene Platten sowie Sonderbestellungen sind von einer Rückgabe ausgeschlossen. Rückgaben werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15% des Warenwertes vergütet. Es kann nur einwandfreie Ware zurückgenommen werden. Der Rücktransport geht zu Lasten des Käufers

§12 Sonstiges

§12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.

§12.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ausgeschlossen sind daher Ansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Aus Beratung können keine Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden.

§12.4 Soweit im Zusammenhang mit Lieferungen – aus welchem Rechtsgrund auch immer – Ansprüche bestehen, so sind diese der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen gilt der entsprechende Anteil.

§12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. 

 

Häufige Fragen

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